Stellungnahme zum Referentenentwurf des MBJS „Zweites Mantelgesetz Bürokratieabbau und zur Staatsmodernisierung"
1. Grundsätzliche Bewertung
Der VDP begrüßt die grundsätzliche Richtung des Entwurfs: den Verzicht auf Schriftformerfordernisse zugunsten der Textform, die Einführung von Genehmigungsfiktionen nach drei Monaten sowie das Ziel, Verwaltungsverfahren zu vereinfachen und die Eigenverantwortung der Schulen zu stärken.
Der Entwurf erfasst die besonderen Verwaltungsbelastungen von Schulen in freier Trägerschaft jedoch nur teilweise. Schulen in freier Trägerschaft unterliegen gegenüber Schulamt und Ministerium zusätzlichen Genehmigungs-, Anzeige- und Abstimmungsverfahren (u. a. nach der Ersatzschulverordnung). Da das Brandenburgische Schulgesetz gemäß § 1 Abs. 2 BbgSchulG auf Schulen in freier Trägerschaft nur Anwendung findet, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist, bitten wir um Prüfung und Klarstellung, ob und in welchem Umfang die im Entwurf vorgesehenen Genehmigungsfiktionen und Verfahrenserleichterungen auch auf die ersatzschulspezifischen Genehmigungs-, Anzeige- und Abstimmungsverfahren übertragen werden können. Aus unserer Sicht sollte der Grundsatz „gleiche Erleichterung für gleiche Aufgabe“ konsequent auch auf freie Träger angewendet werden.
2. § 65 BbgSchulG und Artikel 20 (Datenschutzverordnung Schulwesen) – Datenaustausch zwischen Kindertagesbetreuung und Schule
2.1 Grundsätzliche Zustimmung
Der VDP begrüßt grundsätzlich, dass eine klarere und rechtssichere Grundlage für den Informationsaustausch zwischen Kindertageseinrichtungen bzw. Kindertagespflegepersonen und Schulen beim Übergang in die Grundschule geschaffen werden soll. Ein gelingender Übergang setzt voraus, dass pädagogisch relevante Informationen dort zur Verfügung stehen, wo sie für die weitere Begleitung und Förderung des Kindes tatsächlich benötigt werden, ohne dass hierfür in jedem Einzelfall zusätzliche Einwilligungs- und Verwaltungsverfahren erforderlich wären. Mit der stufenweisen Umsetzung des Rechtsanspruchs auf ganztägige Bildung und Betreuung gemäß § 24 Abs. 4 SGB VIII gewinnt eine verlässliche Schnittstellenregelung zwischen Schule, Kindertagesbetreuung bzw. Hort, Jugendhilfe sowie den jeweiligen öffentlichen und freien Trägern zusätzlich an Bedeutung.
2.2 Klarstellungsbedarf: Geltung für Schulen in freier Trägerschaft
Unseres Erachtens muss eindeutig geregelt werden, dass die vorgesehenen Erleichterungen und Rechtsgrundlagen über § 65 BbgSchulG und die Datenschutzverordnung Schulwesen auch für staatlich anerkannte Ersatzschulen bzw. Schulen in freier Trägerschaft gelten. Für einen funktionierenden Übergang von der Kindertagesbetreuung in die Schule darf es keinen Unterschied machen, ob ein Kind eine öffentliche Schule oder eine Schule in freier Trägerschaft besucht. Es sollte daher vermieden werden, dass für öffentliche und freie Schulen trotz identischer pädagogischer Aufgabe faktisch unterschiedliche Rechtslagen entstehen.
2.3 Konkretisierungsbedarf zu Umfang und Verfahren
Damit die Neuregelung für alle Beteiligten – Kindertageseinrichtungen, Schulen, Eltern – handhabbar ist, sollte gesetzlich eindeutig erkennbar sein:
- welche personenbezogenen bzw. entwicklungsbezogenen Daten übermittelt werden dürfen,
- zu welchem konkreten Zweck und in welchem Umfang eine Datenübermittlung erfolgen darf,
- von wem der Datenaustausch initiiert wird,
- welche Rolle die Eltern bzw. Personensorgeberechtigten dabei einnehmen und ob bzw. in welchen Fällen deren ausdrückliche Einwilligung erforderlich ist,
- wie die datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten zwischen Kindertageseinrichtung und Schule abgegrenzt werden, und
- ob die Regelungen uneingeschränkt auch für Schulen in freier Trägerschaft bzw. Ersatzschulen gelten.
Der Datenaustausch sollte sich zudem auf die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Informationen beschränken und so ausgestaltet werden, dass Doppelerhebungen und parallele Dokumentationspflichten bei Kitas und Schulen vermieden werden.
2.4 Beteiligungs- und Elternrechte
Aus Sicht des VDP ist besonders sorgfältig zu prüfen, in welchem Umfang pädagogische Einschätzungen etwa zu Entwicklungsständen, sprachlichen und mathematischen Kompetenzen, Selbstregulation, motorischer Entwicklung sowie Förder- und Unterstützungsbedarfen ohne Einwilligung der Eltern weitergegeben werden können sollen. Derartige pädagogische Einschätzungen aus der frühkindlichen Bildung sind situations- und kontextabhängig und keine dauerhaften Tatsachen. Ihre unveränderte Weitergabe birgt das Risiko, dass ein Kind bereits vor Schuleintritt mit einer bestimmten Zuschreibung wahrgenommen wird.
Der VDP schlägt daher vor, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu verankern, dass
- Eltern vor einer Übermittlung über Inhalt und Zweck informiert werden,
- Eltern die Möglichkeit erhalten, unrichtige oder überholte Angaben berichtigen zu lassen,
- bei pädagogischen Einschätzungen – anders als bei objektiven, insbesondere sicherheits- oder kinderschutzrelevanten Angaben – grundsätzlich ein Widerspruchsrecht besteht, und
- klar zwischen notwendigen objektiven Informationen (z. B. konkrete sicherheitsrelevante Belange) und subjektiven pädagogischen Bewertungen unterschieden wird, für die ein höheres Schutzniveau gelten sollte.
3. Artikel 20 § 1 Datenschutzverordnung Schulwesen – Beschränkung auf erforderliche Informationen
Die Neufassung, wonach Schulen aus schulärztlichen, schulpsychologischen und vergleichbaren Verfahren grundsätzlich nur noch die für ihre Arbeit erforderlichen Ergebnisse oder Feststellungen erhalten sollen, nicht jedoch vollständige Befunde oder Gutachten, wird vom VDP ausdrücklich begrüßt. Diese Beschränkung reduziert sensible Datenbestände in der Schule, entspricht dem Grundsatz der Datenminimierung und schafft zugleich mehr Klarheit für Schulleitungen und Lehrkräfte, welche Unterstützung oder Rücksichtnahme ein Kind konkret benötigt.
4. Artikel 20 § 5 Datenschutzverordnung Schulwesen – Datenverarbeitung außerhalb der Schule
Die vorgesehene Vereinfachung, wonach die Schulleitung Lehrkräften und pädagogischem Personal künftig einfacher gestatten kann, personenbezogene Daten außerhalb der Schule auf dienstlichen oder privaten Geräten zu verarbeiten, wird vom VDP grundsätzlich begrüßt, da die bisherigen umfangreichen Sicherheitskonzepte, Nachweis- und Genehmigungsverfahren tatsächlich einen erheblichen Verwaltungsaufwand darstellen.
Der VDP sieht hierbei jedoch zwei Punkte, die im weiteren Verfahren berücksichtigt werden sollten:
- Bei Schulen in freier Trägerschaft muss die Verantwortung des Schulträgers gewahrt bleiben. Die Schulleitung sollte nicht unabhängig von den IT- und Datenschutzvorgaben des Trägers entscheiden können, welche privaten Geräte, Programme oder Speicherorte genutzt werden dürfen. Freie Träger benötigen weiterhin die Möglichkeit, hierfür einheitliche und verbindliche Standards für ihre Schulen festzulegen.
- Die datenschutzrechtliche Verantwortung verbleibt vollständig bei der Schule, obwohl die tatsächliche Kontrolle über private Endgeräte, etwa hinsichtlich vollständiger Löschung, privater Back-ups, Cloud-Speicherung oder Mitnutzung durch Dritte, faktisch eingeschränkt ist. Der VDP regt an, diese Regelung noch einmal kritisch zu prüfen und ggf. um landeseinheitliche technische und organisatorische Mindestvorgaben zu ergänzen, die Schulen bei der Erfüllung ihrer Verantwortung unterstützen, statt diese allein den einzelnen Schulen zu überlassen.
5. Artikel 19 § 6 Absatz 4 Lernmittelverordnung
Die Verlängerung der Regelzulassungsdauer für Lernmittel auf sieben Jahre mit der Möglichkeit einer weiteren Verlängerung um fünf Jahre sowie die Genehmigungsfiktion bei Nichtentscheidung des Ministeriums innerhalb von drei Monaten werden vom VDP begrüßt. Längere Zulassungszeiträume schaffen mehr Planungssicherheit und verhindern, dass bewährte Lernmittel unnötig häufig neu geprüft oder ersetzt werden müssen.
6. Übergreifende Anmerkung: Verwaltungsaufwand und Datenschutz-Governance
Mit Blick auf das erklärte Ziel des Mantelgesetzes, Bürokratie abzubauen und staatliche Verfahren zu modernisieren, hält der VDP es für wesentlich, dass die Neuregelungen tatsächlich zu einer Vereinfachung führen. Neue Rechtsgrundlagen sollten bestehende Unsicherheiten beseitigen und nicht durch zusätzliche Einwilligungs-, Dokumentations-, Nachweis- oder Abstimmungsverfahren neuen Verwaltungsaufwand bei Kitas und Schulen erzeugen. Insbesondere sollte das Land für Kita-Schule-Datenübermittlung sowie für die dezentrale Datenverarbeitung klare, landesweit einheitliche und in der Praxis handhabbare technische und organisatorische Vorgaben für Übermittlung, Speicherung, Zugriff und Löschung bereitstellen, statt die volle Verantwortung hierfür auf die einzelne Schule zu verlagern. Dies gilt gerade angesichts ohnehin bestehender Belastungen des Schulbetriebs, etwa durch Personalmangel.
7. Zusammenfassung der Forderungen
- Ausdrückliche Klarstellung, dass die Verfahrenserleichterungen und Genehmigungsfiktionen des Entwurfs einschließlich § 65 BbgSchulG und Datenschutzverordnung Schulwesen auch für Schulen in freier Trägerschaft bzw. Ersatzschulen gelten.
- Prüfung, ob der Grundsatz der verbindlichen Dreimonatsfrist auch auf ersatzschulspezifische Genehmigungs-, Anzeige- und Abstimmungsverfahren übertragen werden kann.
- Konkretisierung des Datenaustauschs Kita–Schule hinsichtlich Datenkategorien, Zweck, Umfang, Initiierung, Elternrolle und Abgrenzung der Verantwortlichkeiten.
- Wahrung der Elternrechte: Information vor Übermittlung, Berichtigungsmöglichkeit, Widerspruchsrecht bei pädagogischen Einschätzungen sowie klare Unterscheidung zwischen objektiven und subjektiven Angaben.
- Vermeidung von Doppelerhebungen und paralleler Dokumentationspflichten zwischen Kita und Schule.
- Wahrung der Verantwortung des Schulträgers bei der Datenverarbeitung außerhalb der Schule (Art. 20 § 5 DSV Schulwesen) durch ein ausdrückliches Zustimmungs- bzw. Vorgabenrecht des Trägers.
- Landeseinheitliche technische und organisatorische Mindeststandards für Übermittlung, Speicherung, Zugriff und Löschung sensibler Schuldaten, um die Verantwortung nicht allein bei der einzelnen Schule zu belassen.