Stellungnahme zum Referentenentwurf des MBJS „Zweites Mantelgesetz Bürokratieabbau und zur Staatsmodernisierung"

1. Grundsätzliche Bewertung

Der VDP begrüßt die grundsätzliche Richtung des Entwurfs: den Verzicht auf Schriftformerfordernisse zugunsten der Textform, die Einführung von Genehmigungsfiktionen nach drei Monaten sowie das Ziel, Verwaltungsverfahren zu vereinfachen und die Eigenverantwortung der Schulen zu stärken.

Der Entwurf erfasst die besonderen Verwaltungsbelastungen von Schulen in freier Trägerschaft jedoch nur teilweise. Schulen in freier Trägerschaft unterliegen gegenüber Schulamt und Ministerium zusätzlichen Genehmigungs-, Anzeige- und Abstimmungsverfahren (u. a. nach der Ersatzschulverordnung). Da das Brandenburgische Schulgesetz gemäß § 1 Abs. 2 BbgSchulG auf Schulen in freier Trägerschaft nur Anwendung findet, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist, bitten wir um Prüfung und Klarstellung, ob und in welchem Umfang die im Entwurf vorgesehenen Genehmigungsfiktionen und Verfahrenserleichterungen auch auf die ersatzschulspezifischen Genehmigungs-, Anzeige- und Abstimmungsverfahren übertragen werden können. Aus unserer Sicht sollte der Grundsatz „gleiche Erleichterung für gleiche Aufgabe“ konsequent auch auf freie Träger angewendet werden.

2. § 65 BbgSchulG und Artikel 20 (Datenschutzverordnung Schulwesen) – Datenaustausch zwischen Kindertagesbetreuung und Schule

2.1 Grundsätzliche Zustimmung

Der VDP begrüßt grundsätzlich, dass eine klarere und rechtssichere Grundlage für den Informationsaustausch zwischen Kindertageseinrichtungen bzw. Kindertagespflegepersonen und Schulen beim Übergang in die Grundschule geschaffen werden soll. Ein gelingender Übergang setzt voraus, dass pädagogisch relevante Informationen dort zur Verfügung stehen, wo sie für die weitere Begleitung und Förderung des Kindes tatsächlich benötigt werden, ohne dass hierfür in jedem Einzelfall zusätzliche Einwilligungs- und Verwaltungsverfahren erforderlich wären. Mit der stufenweisen Umsetzung des Rechtsanspruchs auf ganztägige Bildung und Betreuung gemäß § 24 Abs. 4 SGB VIII gewinnt eine verlässliche Schnittstellenregelung zwischen Schule, Kindertagesbetreuung bzw. Hort, Jugendhilfe sowie den jeweiligen öffentlichen und freien Trägern zusätzlich an Bedeutung.

2.2 Klarstellungsbedarf: Geltung für Schulen in freier Trägerschaft

Unseres Erachtens muss eindeutig geregelt werden, dass die vorgesehenen Erleichterungen und Rechtsgrundlagen über § 65 BbgSchulG und die Datenschutzverordnung Schulwesen auch für staatlich anerkannte Ersatzschulen bzw. Schulen in freier Trägerschaft gelten. Für einen funktionierenden Übergang von der Kindertagesbetreuung in die Schule darf es keinen Unterschied machen, ob ein Kind eine öffentliche Schule oder eine Schule in freier Trägerschaft besucht. Es sollte daher vermieden werden, dass für öffentliche und freie Schulen trotz identischer pädagogischer Aufgabe faktisch unterschiedliche Rechtslagen entstehen.

2.3 Konkretisierungsbedarf zu Umfang und Verfahren

Damit die Neuregelung für alle Beteiligten – Kindertageseinrichtungen, Schulen, Eltern – handhabbar ist, sollte gesetzlich eindeutig erkennbar sein:

Der Datenaustausch sollte sich zudem auf die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Informationen beschränken und so ausgestaltet werden, dass Doppelerhebungen und parallele Dokumentationspflichten bei Kitas und Schulen vermieden werden.

2.4 Beteiligungs- und Elternrechte

Aus Sicht des VDP ist besonders sorgfältig zu prüfen, in welchem Umfang pädagogische Einschätzungen etwa zu Entwicklungsständen, sprachlichen und mathematischen Kompetenzen, Selbstregulation, motorischer Entwicklung sowie Förder- und Unterstützungsbedarfen ohne Einwilligung der Eltern weitergegeben werden können sollen. Derartige pädagogische Einschätzungen aus der frühkindlichen Bildung sind situations- und kontextabhängig und keine dauerhaften Tatsachen. Ihre unveränderte Weitergabe birgt das Risiko, dass ein Kind bereits vor Schuleintritt mit einer bestimmten Zuschreibung wahrgenommen wird.

Der VDP schlägt daher vor, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu verankern, dass

3. Artikel 20 § 1 Datenschutzverordnung Schulwesen – Beschränkung auf erforderliche Informationen

Die Neufassung, wonach Schulen aus schulärztlichen, schulpsychologischen und vergleichbaren Verfahren grundsätzlich nur noch die für ihre Arbeit erforderlichen Ergebnisse oder Feststellungen erhalten sollen, nicht jedoch vollständige Befunde oder Gutachten, wird vom VDP ausdrücklich begrüßt. Diese Beschränkung reduziert sensible Datenbestände in der Schule, entspricht dem Grundsatz der Datenminimierung und schafft zugleich mehr Klarheit für Schulleitungen und Lehrkräfte, welche Unterstützung oder Rücksichtnahme ein Kind konkret benötigt.

4. Artikel 20 § 5 Datenschutzverordnung Schulwesen – Datenverarbeitung außerhalb der Schule

Die vorgesehene Vereinfachung, wonach die Schulleitung Lehrkräften und pädagogischem Personal künftig einfacher gestatten kann, personenbezogene Daten außerhalb der Schule auf dienstlichen oder privaten Geräten zu verarbeiten, wird vom VDP grundsätzlich begrüßt, da die bisherigen umfangreichen Sicherheitskonzepte, Nachweis- und Genehmigungsverfahren tatsächlich einen erheblichen Verwaltungsaufwand darstellen.

Der VDP sieht hierbei jedoch zwei Punkte, die im weiteren Verfahren berücksichtigt werden sollten:

5. Artikel 19 § 6 Absatz 4 Lernmittelverordnung

Die Verlängerung der Regelzulassungsdauer für Lernmittel auf sieben Jahre mit der Möglichkeit einer weiteren Verlängerung um fünf Jahre sowie die Genehmigungsfiktion bei Nichtentscheidung des Ministeriums innerhalb von drei Monaten werden vom VDP begrüßt. Längere Zulassungszeiträume schaffen mehr Planungssicherheit und verhindern, dass bewährte Lernmittel unnötig häufig neu geprüft oder ersetzt werden müssen.

6. Übergreifende Anmerkung: Verwaltungsaufwand und Datenschutz-Governance

Mit Blick auf das erklärte Ziel des Mantelgesetzes, Bürokratie abzubauen und staatliche Verfahren zu modernisieren, hält der VDP es für wesentlich, dass die Neuregelungen tatsächlich zu einer Vereinfachung führen. Neue Rechtsgrundlagen sollten bestehende Unsicherheiten beseitigen und nicht durch zusätzliche Einwilligungs-, Dokumentations-, Nachweis- oder Abstimmungsverfahren neuen Verwaltungsaufwand bei Kitas und Schulen erzeugen. Insbesondere sollte das Land für Kita-Schule-Datenübermittlung sowie für die dezentrale Datenverarbeitung klare, landesweit einheitliche und in der Praxis handhabbare technische und organisatorische Vorgaben für Übermittlung, Speicherung, Zugriff und Löschung bereitstellen, statt die volle Verantwortung hierfür auf die einzelne Schule zu verlagern. Dies gilt gerade angesichts ohnehin bestehender Belastungen des Schulbetriebs, etwa durch Personalmangel.

7. Zusammenfassung der Forderungen

Die gesamte Stellungnahme als PDF finden Sie hier!